Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00
Schulstartgeld in Höhe von € 75,00
Einkommensgrenze monatl. EURO
| Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern |
745,-- |
| Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….) |
1.116,-- |
| Zuschlag für jede weitere Person | 98,-- |
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,00
Schulstartgeld in Höhe von € 35,00
Einkommensgrenze monatl. EURO
| Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 1.040,-- |
| Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….) | 1.430,-- |
| Zuschlag für jede weitere Person | 98,-- |
Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen
Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei
Personen auszugehen
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag) und Pflegegelder.
Ebenso gilt bei Antrag auf Schulstartgeld die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs-gesetz nicht als Einkommen.
Bei Antrag auf Heizkostenzuschuss gilt die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs-gesetz nicht als Einkommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat.
In allen anderen Fällen wird die Hälfte der Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs- gesetz als Einkommen hinzugerechnet.
1. Die Anträge für den Heizkostenzuschuss 2010/2011 können beim zuständigen
Wohnsitzgemeindeamt/Magistrat, bei den Bürgerbüros des Amtes der Kärntner
Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, und Meister-Friedrich-
Straße 3, 9500 Villach sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13,
Mießtaler Straße 1,9020 Klagenfurt am Wörthersee, eingebracht werden.
2. Antragsformulare werden nur von obgenannten Stellen ausgegeben und
entgegengenommen.
3. Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht mehr
erforderlich.
4. Der Besitz eines Fruchtgenussrechtes ist für die Gewährung eines
Heizkostenzuschusses nicht mehr relevant.
5. Bei EinkommensbezieherInnen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes wird
die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkommen
gerechnet, sonst zu 50 %.
6. Die Auszahlung erfolgt durch das Land.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Schulstartgeld 2010 sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Anträge für das Schulstartgeld 2010 können beim zuständigen
Wohnsitzgemeindeamt/Magistrat, bei den Bürgerbüros des Amtes der Kärntner
Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, und Meister-Friedrich-
Straße 3, 9500 Villach sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13,
Mießtaler Straße 1,9020 Klagenfurt am Wörthersee, eingebracht werden.
2. Einkommensprüfung / Beizubringende Unterlagen
Bei Zutreffen folgender Kriterien entfällt die Einkommensprüfung und erhält der/die
AntragstellerIn für jedes schulpflichtige Kind (für Schuljahr 2010/11 Kinder, die
zwischen dem 1. September 1995 und dem 31. August 2004 geboren wurden), das im
gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz in Kärnten) wohnt, ein Schulstartgeld in
angeführter Höhe.
a) wenn AntragstellerIn bzw. bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen zumindest 1
Person im Jahr 2010 einen Familienzuschuss des Landes Kärnten bezieht
oder bezogen hat ………………………………… € 75,00 pro schulpflichtigem Kind
b) wenn AntragstellerIn bzw. bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen zumindest 1
Person im Jahr 2010 eine richtsatzgemäße Leistung zum Lebensunterhalt
(laufend oder einmalig) aus der Kärntner Mindestsicherung erhält oder erhalten hat
……………………………………………………… € 75,00 pro schulpflichtigem Kind
Bescheid über die Gewährung der Mindestsicherung (lfd/einm) ist vorzulegen
c) wenn AntragstellerIn bzw. bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen zumindest 1
Person zum Kreis der AusgleichszulagenbezieherInnen gehört,
……………………………………………………… € 75,00 pro schulpflichtigem Kind
Nachweis des Empfanges der Ausgleichzulage muss erbracht werden
d) wenn AntragstellerIn bzw. bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen zumindest 1
Person im Rahmen der Heizkostenzuschussaktion 2009/2010 einen
Heizkostenzuschuss des Landes Kärnten erhalten hat,
bei Erhalt eines HZK von € 150,00 …………… € 75,00 pro schulpflichtigem Kind
bei Erhalt eines HZK von € 80,00 …………… € 35,00 pro schulpflichtigem Kind
Bei AntragstellerInnen, die keine dieser obgenannten Kriterien erfüllen, richtet sich die Höhe des Schulstartgeldes nach den vorgegebenen Einkommensgrenzen (siehe Seite 1). Unterlagen analog Prüfung Heizkostenzuschuss (z.B. Einkommensbelege, Lohnzettel usw) sind beizubringen.
Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz wird bei Berechnung des Einkommens für das Schulstartgeld in keinem Fall als Einkommen hinzugerechnet.
Wird gleichzeitig auch um die Gewährung des Heizkostenzuschusses 2010/2011 angesucht, und nach Einkommensprüfung ein solcher gewährt, beträgt das Schulstartgeld
bei Erhalt eines HZK von € 150,00 ……………………..€ 75,00 pro schulpflichtigem Kind
bei Erhalt eines HZK von € 80,00 ……………………..€ 35,00 pro schulpflichtigem Kind
Bei AntragstellerInnen, die sowohl für das Jahr 2009/2010 einen Heizkostenzuschuss erhalten haben bzw. welchen für das Jahr 2010/2011 ein Heizkostenzuschuss gewährt wird, richtet sich die Höhe des Schulstartgeldes nach dem höheren HZK
3. Die Auszahlung des Schulstartgeldes 2010 erfolgt durch das Land, Abteilung 13 –
Soziales, in Form von Gutscheinen.
Bürgermeister Sprechstunden:
Jeden Dienstag von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr und
jeden ersten Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr