Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00
Einkommensgrenze monatl. EURO
| Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern |
745,-- |
| Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….) |
1.116,-- |
| Zuschlag für jede weitere Person | 98,-- |
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,00
Einkommensgrenze monatl. EURO
| Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 1.040,-- |
| Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….) | 1.430,-- |
| Zuschlag für jede weitere Person | 98,-- |
Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen
Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei
Personen auszugehen
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag) und Pflegegelder.
Ebenso gilt bei Antrag auf Schulstartgeld die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs-gesetz nicht als Einkommen.
Bei Antrag auf Heizkostenzuschuss gilt die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs-gesetz nicht als Einkommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat.
In allen anderen Fällen wird die Hälfte der Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungs- gesetz als Einkommen hinzugerechnet.
1. Die Anträge für den Heizkostenzuschuss 2010/2011 können beim zuständigen
Wohnsitzgemeindeamt/Magistrat, bei den Bürgerbüros des Amtes der Kärntner
Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, und Meister-Friedrich-
Straße 3, 9500 Villach sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13,
Mießtaler Straße 1,9020 Klagenfurt am Wörthersee, eingebracht werden.
2. Antragsformulare werden nur von obgenannten Stellen ausgegeben und
entgegengenommen.
3. Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht mehr
erforderlich.
4. Der Besitz eines Fruchtgenussrechtes ist für die Gewährung eines
Heizkostenzuschusses nicht mehr relevant.
5. Bei EinkommensbezieherInnen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes wird
die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkommen
gerechnet, sonst zu 50 %.
6. Die Auszahlung erfolgt durch das Land.
Bürgermeister Sprechstunden:
Jeden Dienstag von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr und
jeden ersten Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr